1Für die Mehrbelastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch entstehen, ist nach Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg ein finanzieller Ausgleich zu schaffen. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, die Ausgleichszahlung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 3Zu der Rechtsverordnung nach Satz 2 wird das Benehmen mit dem für Jugend zuständigen Ausschuss hergestellt.

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