§ 21 Führung der Pflegschaft und der Vormundschaft

Über § 56 Absatz 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus ist auch im Falle des § 1799 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht erforderlich, soweit es sich um den Abschluß eines Mietvertrages handelt.

[1] § 21 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Betreuungsausführungsrechts im Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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