§ 21 Führung der Pflegschaft und der Vormundschaft
Über § 56 Absatz 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus ist auch im Falle des § 1799 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht erforderlich, soweit es sich um den Abschluß eines Mietvertrages handelt.
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