Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn der Auszubildende das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.[1] Ausnahmen von diesem Höchstalter sind nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG nur für den Fall vorgesehen, dass der Auszubildende einen der dort genannten Ausnahmetatbestände erfüllt, wenn er
- nach der Erstausbildung eine weitere Ausbildung beginnen möchte,
- aus besonderen Gründen die zu fördernde Ausbildung nicht früher beginnen konnte,
- aus einem persönlichen oder familiären Grund oder
- wegen seiner sozialen und familiären Situation die Ausbildung nicht früher beginnen konnte.
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