Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie
- in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf[1] betrieblich oder außerbetrieblich ausgebildet werden, oder
- eine betriebliche Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz oder dem Altenpflegegesetz absolvieren und
- den dafür vorgeschriebenen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen haben.[2]
Berufsausbildungsbeihilfe auch bei Berufsvorbereitung
Die Berufsausbildungsbeihilfe wird auch an junge Menschen gezahlt, die zunächst durch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme auf eine Ausbildung vorbereitet werden, oder die im Rahmen einer solchen Maßnahme den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses anstreben.[3] Für diese Förderung gelten eigenständige Bedarfssätze[4] und zum Teil erleichterte Voraussetzungen.
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