Nach § 3 Abs. 3 BBiG[1] gelten für die Berufsbildung in Berufen des Handwerks u. a. die §§ 27 bis 49 BBiG nicht. Insoweit gilt die Handwerksordnung. Die Antwort auf die Frage "Wie funktioniert das Ausbilden?" erschließt sich im ersten Schritt über § 30 Abs. 5 BBiG. Das Bundesbildungsministerium kann gemäß dieser Vorschrift nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. Damit ist der Weg eröffnet für eine formell zunächst zweigleisige Regelung in BBiG und HwO, die aber wieder in eine eingleisige Gestaltung münden wird.

[1] Zuletzt geändert durch Art. 16 des Registermodernisierungsgesetzes v. 28.3.2021, BGBl. 2021 I, S. 591.

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