Die Sozialversicherung folgt in ihrer Bewertung der lohnsteuerrechtlichen Behandlung. Dabei ist zu differenzieren zwischen
- Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, für nebenberufliche künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten einerseits und
- ehrenamtlichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
- einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung
andererseits.
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