BMF, 24.11.2023, IV C 3 - S 2221/20/10002 :005

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2024

Bezug: Zuletzt BMF-Schreiben vom 22. November 2022 – IV C 3 – S 2221/20/10002 :004, DOK 2022/1097940 – (BStBl I Seite 1632)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen[1]:

Vorsorgeaufwendungen nach Belgien Irland Lettland Malta
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 51,96 % 75,00 % 76,86 % 51,96 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) 39,11 % 12,10 % 2,93 % 39,11 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

8,94 %

(1,68 %)

12,91 %

(2,42 %)

16,81 %

(10,18 %)

8,94 %

(1,68 %)
Gesamtaufwand 100,00 %[2] 100,00 %[2]

96,60 %

(3,40 % sonstige nicht Abziehbare)
100,00 %[2]
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 99,07 % 165,00 % 172,68 % 51,96 %
Vorsorgeaufwendungen nach Norwegen Portugal Spanien Zypern
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 57,06 % 85,32 % 96,88 % 85,32 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) 42,94 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

14,68 %

(2,75 %)

3,12 %

(3,12 %)

14,68 %

(2,75 %)
Gesamtaufwand 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 101,84 % 184,21 % 486,42 % 85,32 %

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2024 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 EUR.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 990,70 EUR (= 99,07 % von 1.000 EUR) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 9. September 2019 [BStBl 2019 I S. 911] i. V. m. der Bekanntmachung vom 8. September 2023 [BStBl 2023 I S. 1653]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 10

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 2047

[1] Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.
[2] Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.
[2] Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.
[2] Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.

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