Der Aufhebungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag i. S. d. §§ 320 ff. BGB. Gerät der Arbeitgeber mit der Zahlung einer vereinbarten Abfindung in Verzug und setzt ihm der Arbeitnehmer daraufhin eine Frist mit Ablehnungsandrohung, kann er nach Maßgabe von § 323 BGB vom gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, sofern dieses Recht nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Der Rücktritt erfolgt nach § 349 BGB durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber.

Der Rücktritt eines Arbeitnehmers von einem mit dem Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag wegen Nichtzahlung der vereinbarten Abfindung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Insolvenzgericht dem Arbeitgeber nach dem Eröffnungsantrag derartige Zahlungen nach § 21 InsO untersagt hat.[1]

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