1Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:
1. |
für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster, |
2. |
für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck), |
3. |
für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster, |
4. |
für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
|
5. |
für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster, |
6. |
für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster, |
7. |
für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
|
8. |
für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
|
9. |
für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster, |
10. |
für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster, |
11. |
für das Zusatzblatt
|
12. |
für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster, |
13.[2]
13. |
für die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 3 Satz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und die Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage D15 abgedruckte Muster, |
Vom 01.09.2011 bis 23.11.2020:
13. |
für die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und die Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage D15 abgedruckte Muster, |
Vom 01.09.2011 bis 23.11.2020:
14. |
für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU das in Anlage D16 abgedruckte Muster und |
13.[3] [Bis 03.12.2020: 14.] |
[4]für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates [Bis 03.12.2020: und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 3 Satz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU] [5] das in Anlage D15[6] [Bis 03.12.2020: Anlage D16] abgedruckte Muster und |
14.[7] [Bis 03.12.2020: 15.] |
für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit Chip[8] [Bis 31.10.2023: elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium] (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16[9] [Bis 03.12.2020: Anlage D17] abgedruckte Muster. |
2Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.
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