(1)[1] 1Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll. 2Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:

 

1.

Name und Vornamen des Inhabers,

 

2.

Gültigkeitsdauer,

 

3.

Ausstellungsort und -datum,

 

4.

Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,

 

5.

Ausstellungsbehörde,

 

6.

Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,

 

7.

Anmerkungen,

 

8.

Lichtbild.

3Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.

Bis 31.10.2023:

(1) 1Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn

1.

der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder

2.

die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.

2Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:

1.

Name und Vornamen des Inhabers,

2.

Gültigkeitsdauer,

3.

Ausstellungsort und -datum,

4.

Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,

5.

Ausstellungsbehörde,

6.

Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,

7.

Anmerkungen,

8.

Lichtbild.

3Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.

 

(2) 1Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:

 

1.

Name und Vornamen,

 

2.

Geburtsdatum,

 

3.

Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen "<" in allen anderen Fällen,[2],

 

4.

Staatsangehörigkeit,

 

5.

Art des Aufenthaltstitels,

 

6.

Seriennummer des Vordrucks,

 

7.

ausstellender Staat,

 

8.

Gültigkeitsdauer,

 

9.

Prüfziffern,

 

10.

Leerstellen.

2Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. 3Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.[3]

 

(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten[4] [Bis 25.11.2019: speichern, übermitteln und nutzen].

 

(4) 1Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. 2In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:

 

1.

Geburtsdatum und Geburtsort,

 

2.

Staatsangehörigkeit,

 

3.

Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen "X" in allen anderen Fällen,[5],

 

4.

Größe,

 

5.

Farbe der Augen,

 

6.

Anschrift,

 

7.

Lichtbild,

 

8.

eigenhändige Unterschrift,

 

9.

zwei Fingerabdrücke,

 

10.

Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.

3Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679[6] auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. 4Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. 5Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 6§ 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

 

(5) 1Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer[7] enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. 2Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a[8] im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und...

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