Für alle übrigen für den Lohnsteuerabzug bedeutsamen Unterlagen gilt nach der Abgabenordnung ebenfalls eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren.[1] Hierunter fallen z. B.
- Freistellungsbescheinigungen,
- Reisekostenabrechnungen,
- Fahrtenbücher,
- Rechnungsbelege über Auslagenersatz oder
- Arbeitszeitlisten u. a.
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