Die Arbeitsgerichte können in Rechtsstreitigkeiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, über Vorfragen anderer Rechtsgebiete entscheiden. Ein bereits anhängiges Verfahren zur Entscheidung über die Vorfrage steht dem nicht entgegen. Das Arbeitsgericht kann jedoch gem. § 148 ZPO das Verfahren aussetzen, bis das andere Gericht eine Entscheidung getroffen hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Vorfrage dem Arbeitsgericht ausdrücklich entzogen und einem besonderen Verfahren zugewiesen worden ist.

Wird jedoch im Wege einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über eine Vorfrage beantragt, muss die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für diese Vorfrage gegeben sein.

Umstritten ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zur Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. Unproblematisch ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben, solange die Gegenforderung im Wege der Zusammenhangsklage vor die Arbeitsgerichte gebracht werden könnte. Problematisch wird es, wenn für die Gegenforderung die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist oder die Gegenforderung nicht in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zu der arbeitsrechtlichen Forderung steht.

Seit der Geltung der §§ 17 ff. GVG hat sich hier noch keine feste höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet.

Teilweise wird in der Literatur aus § 17 Abs. 2 GVG hergeleitet, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet, mithin auch über eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung.[1] Dem wird entgegengehalten, dass § 17 Abs. 2 GVG nicht für die objektive Klagehäufung gilt. Einer solchen sind jedoch Widerklage und Aufrechnung gleichzustellen, weil Forderung und Gegenforderung unterschiedliche Streitgegenstände sind.[2] Eine Entscheidung über rechtswegfremde Forderungen sei grundsätzlich unzulässig.[3]

Die fehlende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sollte jedoch nicht dazu führen, dass der beklagten Partei die Möglichkeit genommen wird, sich gegen eine Klageforderung mittels einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu verteidigen. Es wird daher überwiegend angenommen, dass das Arbeitsgericht 2 Möglichkeiten hat: Es kann das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzen.[4] oder es kann über die Klageforderung im Wege des Vorbehaltsurteils entscheiden. Da es zur Entscheidung über die noch anhängige Gegenforderung nicht zuständig ist, hat es den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG), welches das Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufhebt und die Klage abweist, wenn die Gegenforderung begründet ist. Das für die Gegenforderung zuständige Gericht entscheidet so lediglich mit der Begründung, dass die Klageforderung wegen der Gegenforderung erloschen ist, über die Klageforderung. An die Entscheidung des verweisenden Arbeitsgerichts ist es gemäß § 318 ZPO gebunden. Gegen das Vorbehaltsurteil ist für beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Die Frage der Zuständigkeit für die Gegenforderung hat es nicht mehr zu prüfen (§ 17 Abs. 5 GVG, § 65, § 73 Abs. 2 ArbGG).[5]

[1] Drygala, NZA 1992, S. 295 ff.; Schenke/Ruthig, NJW 1992, S. 2506 ff.; Kissel, NZA 1995, S. 345.
[2] Schenke/Ruthig, a. a. O.
[3] Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 17 GVG Rz. 9.
[4] So Thomas/Putzo, a. a. O.

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