Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wird durch § 2 Abs. 3 ArbGG für Rechtsstreitigkeiten erweitert, die in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten des Zuständigkeitskatalogs nach § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG stehen.

Die Vorschrift bezweckt eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung von zusammengehörenden Streitigkeiten. Sie wird aus prozessökonomischen Gründen weit ausgelegt. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die arbeitsrechtliche Streitigkeit und die Zusammenhangsklage aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt stammen und nicht nur rein zufällig miteinander verbunden sind. Vielfach liegt dann auch ein rechtlicher Zusammenhang vor. Wie bei der Widerklage nach § 33 ZPO reicht ein Zusammenhang mit den vorgebrachten Verteidigungsmitteln des Beklagten.

 
Praxis-Beispiel

Ein Zusammenhang besteht mit einer Schadensersatzklage aus unerlaubter Handlung gegen Mittäter, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind.

Bei gemischten Verträgen, von denen ein Teil als Arbeitsvertrag zu beurteilen ist, liegt ebenfalls ein Zusammenhang vor. Besteht Streit über die Beendigung des gesamten Vertragsverhältnisses, liegt nur ein Rechtsstreit vor, bei dem sich die Frage der Zuständigkeit danach richtet, welches Vertragselement eine Auflösung ermöglicht und das wirtschaftliche Schwergewicht bildet.

Ein Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit nach § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG kann nur begründet werden, wenn diese als Hauptklage schon anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird. Anhängig wird die Hauptklage nach allgemeinen zivilprozessrechtlichen Regeln mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Wird die Hauptklage erst später anhängig gemacht, wird eine zunächst fehlende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus prozessökonomischen Gründen geheilt, weil eine zurückgenommene oder als unzulässig abgewiesene Zusammenhangsklage nach nunmehr anhängiger Hauptklage sofort wieder erhoben werden könnte. Hinsichtlich der Hauptklage kommt es nur darauf an, dass diese eine arbeitsrechtliche Streitigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG ist. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptklage im Übrigen kommt es hier nicht an.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bleibt auch nach Beendigung der Anhängigkeit der Hauptsache erhalten (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Zusammenhangsklage muss in der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage erhoben werden, weil nur so eine Entscheidung über einen einheitlichen Lebenssachverhalt möglich ist. Die Erhebung einer Zusammenhangsklage ist Klageerweiterung und nur unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig.

Parteien können die Parteien der Hauptsache sein, es genügt jedoch auch, wenn nur eine Partei der Hauptklage Partei der Zusammenhangsklage ist. Die Zusammenhangsklage kann gegen Dritte oder auch von Dritten erhoben werden.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Zusammenhangsklagen entfällt, wenn die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist, wie z. B. die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 29a ZPO für Rechtsstreitigkeiten über Mietverhältnisse und für Rechtsstreitigkeiten, über die Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichte zu entscheiden haben.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Zusammenhangsklagen ist fakultativ und kann durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden. Durch rügeloses Einlassen kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte allerdings auch bei der durch Parteivereinbarung begründeten ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet werden.

Umgekehrt kann eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, die in Zusammenhang mit einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit steht, nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden.

Nimmt ein Versicherungsunternehmen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz für die Beschädigung des vom Arbeitgeber geleasten Firmenfahrzeugs aus übergegangenem Recht des Leasinggebers in Anspruch, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben. Das Versicherungsunternehmen ist weder Arbeitgeber noch dessen Rechtsnachfolger noch an Stelle des sachlich berechtigten Arbeitgebers zur Prozessführung befugt.[1]

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