Das vom Europarat 1969 verabschiedete "Europäische Abkommen über die Au-Pair-Beschäftigung" enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pairs. Das Abkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt worden und hat somit keinen Rechtscharakter. Die Kernpunkte sind aber im Wesentlichen anerkannt.

Die Au-Pair-Beschäftigung ist ein Rechtsverhältnis eigener Art und regelmäßig kein Arbeitsverhältnis. In den Vorbemerkungen zum Europäischen Abkommen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Au-Pair-Beschäftigten weder der Gruppe der Studierenden noch der Arbeitnehmer, sondern vielmehr einer besonderen Gruppe angehören.[1]

[1] Europäisches Abkommen über die Au-Pair-Beschäftigung vom 24.11.1969, Sammlung Europäischer Verträge Nr. 68.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge