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Au-pair-Beschäftigung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Au-pairs sind junge Erwachsene aus dem Ausland, die in einer Gastfamilie tätig sind. Im Vordergrund stehen die Betreuung der Kinder der Gastfamilie sowie leichte Haushaltsarbeiten gegen freie Unterkunft, Verpflegung und ein Taschengeld. Die Au-pairs können im Gegenzug eine fremde Sprache erlernen bzw. vorhandene Sprachkenntnisse verbessern und Land und Leute kennenlernen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die rechtlichen Eckpunkte gibt das Europäische Abkommen über die Au-Pair-Beschäftigung vom 24.11.1969, Sammlung Europäischer Verträge Nr. 68, vor.

Lohnsteuer: § 1 LStDV und H 19.0 LStH enthalten die Grundaussagen zum steuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Zu den lohnsteuerrechtlichen Kriterien einer Au-pair-Tätigkeit s. FG Hamburg, Urteil v. 17.5.1982, VI R 198/79, EFG 1983 S. 21.

Sozialversicherung: Grundlage der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Au-pair-Beschäftigungen ist ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 29.10.1969, 12 RJ 440/63). Darüber hinaus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Kriterien zur Behandlung von Au-pairs veröffentlicht (BE v. 12.10.2009: TOP 2).

Arbeitsrecht

1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Das vom Europarat 1969 verabschiedete "Europäische Abkommen über die Au-Pair-Beschäftigung" enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pairs. Das Abkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt worden und hat somit keinen Rechtscharakter. Die Kernpunkte sind aber im Wesentlichen anerkannt.

Die Au-Pair-Beschäftigung ist ein Rechtsverhältnis eigener Art und regelmäßig kein Arbeitsverhältnis. In den Vorbemerkungen zum Europäischen Abkommen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Au-Pair-Beschäf...

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