(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

 

(2) 1Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. 2Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. 3Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. 4§ 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

(3) 1Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). 2Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). 3Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.[1]

[1] Angefügt durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019.

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