Rz. 16

Wegen der aufgrund der Absonderung/Quarantäne während des Urlaubs nicht anzurechnenden Urlaubstage hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachgewährung. Dies gilt z. B. auch dann, wenn die Absonderungszeit in die vom Arbeitgeber angeordneten Betriebs- oder Werksferien fällt. Insbesondere kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, der Urlaub könne nur in den Betriebsferien genommen werden. Ist eine Nachgewährung im Urlaubsjahr nicht möglich, gelten die allgemeinen Regeln der Übertragung und Übertragbarkeit. Die Nachgewährungspflicht besteht allerdings nicht mehr, wenn die übertragenen Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Jahr wegen Absonderung/Quarantäne nicht erfüllt worden sind, wenn nach der Absonderung der Übertragungszeitraum bereits abgelaufen ist (z. B. Urlaub v. 24.3. bis 31.3., Absonderung v. 25.3. bis 3.4.). Nach der Entscheidung des EuGH vom 14.12.2023[1] steht dem das Unionsrecht nicht entgegen. Insbesondere steht einem Erlöschen des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindesturlaub die Rechtsprechung des EuGH zum Verfall bei Krankheit in Sachen "Schulz-Hoff" nicht entgegen. Der Urlaub muss also nicht noch nach dem Ende des Übertragungszeitraums nachgewährt werden, wenn die Absonderung beendet ist.[2]

[1] EuGH, Urteil v. 14.12.2023, C-206/22.
[2] Vgl. zu der Problematik im Falle der Erkrankung während des Urlaubs Rambach, § 9 BUrlG, Rz. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge