Rz. 48

Seit 1.1.2015 besteht ein (neuer) Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (§ 3 Abs. 5 PflegeZG). Dieser Freistellungsanspruch ist weiter als der Anspruch nach § 3 Abs. 1 PflegZG. Zum einen ist keine Pflegeleistung erforderlich. Zudem ist die Betreuung oder Pflege in außerhäuslicher Umgebung erfasst. Der Anspruch kann jederzeit im Wechsel mit dem Anspruch auf Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG oder auch an seiner Stelle in Anspruch genommen werden (§ 3 Abs. 5 Satz 2 PflegZG). Für die Ankündigung, den Nachweis und die teilweise Freistellung gelten dieselben Regelungen wie bei der Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG; Gleiches gilt für die Höchstdauer von 6 bzw. 24 Monaten (§ 3 Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG).

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