Rz. 4

§ 3 PflegeZG gilt auch für zur Berufsbildung Beschäftigte. Zur Bestimmung dieses Personenkreises kann auf die Definition in § 1 BBiG zurückgegriffen werden. Danach ist Berufsbildung

 

Rz. 5

Damit gilt das Gesetz für Auszubildende, aber auch für Praktikanten oder Volontäre und Umschüler. Die Pflegezeit wird nicht auf Berufsbildungszeiten angerechnet. Die Vorschrift ist § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG nachgebildet. Ob sich das Berufsausbildungsverhältnis um die Dauer der Pflegezeit verlängert, ist streitig. Teilweise wird dies für den Fall angenommen, dass im Ausbildungsvertrag eine bestimmte Ausbildungszeit vorgesehen ist.[1] Die in der Gesetzesbegründung[2] anklingende Auffassung, ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Berufsausbildungsverhältnis verlängere sich automatisch um die Ausfallzeit, hat im Gesetzestext aber keinen Niederschlag gefunden. Eine solche "Automatik" würde den Interessen der Auszubildenden nicht gerecht.[3] Der Auszubildende muss selbst entscheiden können, ob er die "Nichtanrechnung" beansprucht.[4] Auf Verlangen des Auszubildenden hat der Ausbildende dann den Berufsausbildungsvertrag zu verlängern. Er unterliegt insoweit einem Kontrahierungszwang.

[1] Berger-Delhey, ZTR 2009, 128 f.; ErfK/Gallner, 21. Aufl. 2021, § 4 PflegeZG, Rz. 1.
[2] BT-Drucks. 16/7439 S. 92.
[3] Kritisch zu der automatischen Verlängerung Düwell, FA 2008, 108, 110.
[4] So zu Recht Küttner/Poeche, Personalbuch 2021, 28. Aufl. 2021, Pflegezeit, Rz. 32.

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