Rz. 59

Die Vertretung eines Beschäftigten in Pflegezeit gilt nach § 6 PflegeZG als Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einer Ersatzkraft. Der Sachgrund erstreckt sich dabei über die bloße Dauer der Pflegezeit hinaus auch auf eine eventuell notwendige zusätzliche Einarbeitungszeit.

 

Rz. 60

Endet die Pflegezeit vorzeitig (s. hierzu oben Rz. 41 ff.), kann der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis mit der Vertretungskraft – in Abweichung von § 622 BGB – unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen kündigen. Das KSchG gilt in diesen Fällen nicht (§ 6 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG); d. h. eine Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung findet nicht statt. Das Sonderkündigungsrecht besteht allerdings nicht, wenn die Pflegezeit vorzeitig endet, weil der Arbeitgeber der vorzeitigen Beendigung zustimmt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 PflegeZG).[1]

 

Rz. 61

Wird für den Beschäftigten in Pflegezeit eine Ersatzkraft eingestellt, zählt der Beschäftigte in Pflegezeit für etwaige gesetzliche Schwellenwerte nicht. Dadurch soll verhindert werden, dass es zu einer Doppelzählung von einem Beschäftigten in Pflegezeit und einer Ersatzkraft kommt.[2] Insoweit entspricht § 7 Abs. 4 PflegeZG der Regelung in § 21 Abs. 7 BEEG.

[1] ErfK/Gallner/Bubach, 24. Aufl. 2024, § 6 PflegeZG, Rz. 2.
[2] BT-Drucks. 16/7439 S. 93 zu § 6 Abs. 4.

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