Rz. 10

Ist die Arbeitszeit nicht in jeder Woche gleich, sondern unregelmäßig verteilt, ist eine auf eine Woche bezogene Umrechnung nicht möglich. Diese Situation tritt z. B. bei wechselnden Teilzeittätigkeiten, bei rollierenden Systemen und im Schichtbetrieb auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist bei jeder abweichenden Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit die für die betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Anzahl von Urlaubstagen durch Umrechnung zu ermitteln. Dazu ist die unterschiedliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht pro Kalenderwoche mit der Anzahl der Urlaubstage zueinander ins Verhältnis zu setzen. Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf alle Kalenderwochen verteilt, muss für diese Verhältnismäßigkeitsrechnung auf den Zeitabschnitt abgestellt werden, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird.[1] Das heißt, in diesen Fällen tritt als Berechnungsrahmen an die Stelle der Woche der Zeitraum, in dem sich der Arbeitsrhythmus nach dem betrieblichen Ablaufplan wiederholt. Denkbar sind dabei Zeiträume zwischen 2 Wochen und einem ganzen Jahr, eventuell auch ein über ein Jahr hinaus gehender Bezugszeitraum.

Weiter ist darauf zu achten, an wie viel Arbeitstagen in diesem Zeitraum eine Arbeitsverpflichtung besteht.

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