Rz. 33
Die Kürzungsmöglichkeit ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet (§ 15 Abs. 4 BEEG). In diesem Fall kann der Arbeitnehmer von der (reduzierten) Arbeitsverpflichtung freigestellt werden, also Urlaub erhalten; allerdings gegebenenfalls in einem der reduzierten Arbeitspflicht angepassten Umfang.[1]
Für die Berechnung des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubsumfangs bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit, gelten die oben[2] dargestellten Grundsätze.
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