Rz. 17

Auch wenn eine Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird, entstehen in diesem Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche. Es handelt sich um eine sog. Doppelbeschäftigung[1], in der aus jedem Arbeitsverhältnis ein eigener Urlaubsanspruch entsteht.[2]

[1] S. Tillmanns, § 6, Rz. 12.
[2] S. dazu Zimmermann, § 1, Rz. 25.

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