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Im Bereich des Handels können bezüglich von Franchisenehmern Abgrenzungsprobleme entstehen. Zwar sind Franchisenehmer regelmäßig selbstständig; werden sie allerdings durch die enge vertragliche Gestaltung so in die Organisation des Franchisegebers einbezogen, dass sie jeden unternehmerischen Freiraum verlieren, können sie auch Arbeitnehmer sein.[1]

Ein Kommissionär ist regelmäßig selbstständig, es sei denn, ausnahmsweise ergibt sich aufgrund besonderer Vertragsgestaltungen eine gegenüber der gesetzlichen Regelung gesteigerte Abhängigkeit.[2]

Für Versicherungsvertreter hat das BAG klargestellt, dass Vereinbarungen, die lediglich der Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben dienen, keine Weisungsabhängigkeit und damit kein Arbeitsverhältnis begründen.[3]

[1] Hier haben die "Eismann"-Entscheidungen des BAG (BAG, Beschluss v. 16.7.1997, 5 AZB 29/96, AP Nr. 37 zu § 5 ArbGG) und des BGH (BGH, Beschluss v. 4.11.1998, 8 ZB 12/98, NZA 1999, 53) eine Linie aufgezeigt, nach der dieser Typ von Franchisenehmern wohl als Arbeitnehmer anzusehen ist. Maßgeblich war hier nicht zuletzt, dass es ein Handbuch gab, das weitreichende Vorgaben für den Verkaufsfahrer beinhaltete. Zu einer endgültigen Entscheidung ist es nicht gekommen, da sich die Parteien jeweils verglichen haben.
[2] BAG, Urteil v. 4.12.2002, 5 AZR 667/01, AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit.

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