Rz. 10
Im Bereich des Handels können bezüglich von Franchisenehmern Abgrenzungsprobleme entstehen. Zwar sind Franchisenehmer regelmäßig selbstständig; werden sie allerdings durch die enge vertragliche Gestaltung so in die Organisation des Franchisegebers einbezogen, dass sie jeden unternehmerischen Freiraum verlieren, können sie auch Arbeitnehmer sein.[1]
Ein Kommissionär ist regelmäßig selbstständig, es sei denn, ausnahmsweise ergibt sich aufgrund besonderer Vertragsgestaltungen eine gegenüber der gesetzlichen Regelung gesteigerte Abhängigkeit.[2]
Für Versicherungsvertreter hat das BAG klargestellt, dass Vereinbarungen, die lediglich der Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben dienen, keine Weisungsabhängigkeit und damit kein Arbeitsverhältnis begründen.[3]
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