Rz. 6

Das Bundesarbeitsgericht[1] beschreibt die Merkmale eines Arbeitnehmers in ständiger Rechtsprechung wie folgt:

Das Arbeitsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers oder Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit zeigt sich nicht nur daran, dass der Beschäftigte einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen kann, sondern kann sich auch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben.

Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Insoweit lassen sich abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienstverträge oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Aus Art und Organisation der Tätigkeit kann auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu schließen sein.

Für die Abgrenzung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Dieser wiederum folgt aus den getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung des Vertrags. Aus der praktischen Handhabung lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind.

Es ist rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ein freies Dienstverhältnis begründet, das neben dem Arbeitsverhältnis besteht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das dem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags zustehende Weisungsrecht nicht für die Tätigkeiten gilt, die der Vertragspartner aufgrund des Dienstverhältnisses schuldet.[2]

Der Arbeitnehmer ist typischerweise, aber nicht immer, vom Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist daher zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft weder erforderlich noch ausreichend.[3]

Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen als bei gehobenen Tätigkeiten. Ein Arbeitsverhältnis kann aber auch bei Diensten höherer Art gegeben sein, selbst wenn dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit verbleibt.

 

Rz. 7

Eine "messerscharfe" Definition des Arbeitnehmerbegriffs gibt auch das BAG nicht und kann es auch nicht geben, denn dazu sind die verschiedensten Tätigkeiten im Arbeitsleben zu vielfältig. Allerdings haben sich durch die Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, für die sich recht klare Leitlinien zur Abgrenzung erkennen lassen.

In der Rechtsprechung ist mittlerweile erkennbar, dass das Merkmal der Arbeitszeitsouveränität nicht mehr als Abgrenzungsmerkmal hervorgehoben wird. Zu Recht, denn zunehmend wird den Arbeitnehmern große Zeitsouveränität eingeräumt (Gleitzeit, Homeoffice, Vertrauensarbeitszeit).

Ein bloßer Rahmenarbeitsvertrag, der vorab regelt, was gelten soll, wenn später (ggf. kurzfristige) Arbeitsverhältnisse vereinbart werden, begründet noch kein Arbeitsverhältnis, weil noch keine Arbeitspflicht besteht.[4]

 

Rz. 8

Maßgebliches Kriterium ist also der Grad der persönlichen Abhängigkeit, der sich festmachen lässt an

  • der Weisungsgebundenheit,
  • einer stark einengenden Vertragsgestaltung,
  • der Eingliederung in eine betriebliche Arbeitsorganisation,
  • der Art der Tätigkeit,
  • der tatsächlichen Vertragsdurchführung,
  • der Pflicht zur persönlichen Leistung,
  • fehlendem unternehmerischem Handlungsspielraum und
  • einem Vergleich mit gesetzlichen Vorgaben für bestimmte Berufsgruppen.

Demgegenüber kommt es nicht auf folgende Kriterien an:

  • Bezeichnung durch die Parteien,
  • steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung oder
  • wirtschaftliche Abhängigkeit.

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