Die nun folgenden Bundesgesetze werden durch die Verabschiedung des BUrlG nicht betroffen:

2.1 Arbeitsplatzschutzgesetz

 

Rz. 3

Das ArbPlSchG vom 30.3.1957[1] regelt i. V. m. den Regelungen des BUrlG den Urlaub der Arbeitnehmer und der in Heimarbeit Beschäftigten, die zum Wehrdienst einberufen werden. Das ArbPlSchG enthält in seinen §§ 4 und 7 ArbPlSchG Bestimmungen über die Kürzung, Gewährung, Übertragung und Abgeltung des im Arbeitsverhältnis entstandenen Urlaubs sowie einen Hinweis auf den Urlaub im Wehrdienst.

Durch die Aussetzung der Wehrpflicht verlor das Arbeitsplatzschutzgesetz an praktischer Bedeutung. Zur Anwendung kommt es noch nach § 16 Abs. 7 ArbPlSchG beim freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG, nicht jedoch beim Bundesfreiwilligendienst.[2]

[1] BGBl. I S. 293.
[2] Neumann/Fenski/Kühn/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 4 ArbPlSchG, Rz. .

2.2 9. Buch Sozialgesetzbuch

 

Rz. 4

Das SGB IX ist an die Stelle des seit 1963 geltenden SchwBeschG und des in der Zwischenzeit anzuwendenden SchwbG getreten. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX tritt zum gesetzlich geschuldeten Erholungsurlaub hinzu.[1]

[1] S. Rambach, § 208 SGB IX.

2.3 Jugendarbeitsschutzgesetz

 

Rz. 5

Der § 19 JArbSchG enthält eine selbstständige Regelung, die Vorrang vor den Bestimmungen des BUrlG hat.[1]

[1] S. Arnold, § 19 JArbSchG.

2.4 Seearbeitsgesetz

 

Rz. 6

Das Seearbeitsgesetz ist für Schiffsbesatzungen, soweit die Bestimmungen über den Mindesturlaub des BUrlG keine Anwendung finden, lex specialis und daher vorrangig. Das Urlaubsrecht ist über das BUrlG hinausgehend für diese Arbeitnehmergruppe in den §§ 5664 des SeeArbG vom 20.4.2013[1] weitergehend geregelt. Es wird auch durch verschiedene tarifliche Regelungen ergänzt.

[1] BGBl. I 2013 S. 868.

2.5 Gesetzliche Sonderregelungen nach Inkrafttreten des BUrlG

 

Rz. 7

§ 15 BUrlG betrifft nicht gesetzliche Sonderregelungen nach Inkrafttreten des BUrlG. Solche Sonderregelungen gehen dem BUrlG vor. Zu erwähnen sind hier § 17 BEEG und § 24 MuSchG. Auf die jeweilige Kommentierung wird verwiesen.[1]

[1] S. Tillmanns, § 17 BEEG, § 24 MuSchG.

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