Rz. 13

Für bestimmte in Heimarbeit beschäftigte Personen bzw. Personengruppen gelten hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs Sondervorschriften.

Dies ist der Fall für in Heimarbeit beschäftigte Schwerbehinderte gem. § 210 SGB IX[1] und Jugendliche gem. § 19 JArbSchG.[2]

[1] S. hierzu Arnold, § 210 SGB IX, Rz. 1 ff.
[2] S. hierzu Arnold, § 19 JArbSchG, Rz. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge