Rz. 41

Eine tarifvertragliche Ausgleichszahlung, die anstelle von Lohnerhöhungen in der Vergangenheit tritt, stellt regelmäßig keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung im Referenzzeitraum dar und ist in den Arbeitsverdienst nicht einzurechnen.[1] Nur dann, wenn sich diese Ausgleichszahlung genau dem Referenzzeitraum zuordnen lässt, kann sie für die Berechnung des Arbeitsverdienstes berücksichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Der alte Lohntarifvertrag endet am 31.3. des Jahres. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren eine Lohnerhöhung ab dem 1.10. des Jahres. Darüber hinaus gibt es eine Ausgleichszahlung von pauschal 600 EUR, die mit der Septembervergütung fällig ist. Der Arbeitnehmer will ab November Erholungsurlaub antreten. Ist die Ausgleichszahlung von 600 EUR für die Berechnung des Geldfaktors heranzuziehen?

Lösung:

Nein, denn sie lässt sich dem Ausgleichszeitraum nicht eindeutig zuordnen. Sie stellt auch keine dauerhafte Lohnerhöhung i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG dar. Es besteht auch keine Notwendigkeit, diese Ausgleichszahlung einzubeziehen, denn die Lohnerhöhung, die während des Erholungsurlaubes wirksam wird, ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG korrigierend für die Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.

[1] BAG, Urteil vom 21.7.1988, 8 AZR 331/86, NZA 1989, 71; a. A. HK-BUrlG/Oppermann, 3. Aufl. 2013, § 11 BUrlG, Rz. 26.

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