Rz. 116

Da es sich beim Urlaubsentgelt um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt handelt, kommt Insolvenzgeld in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer gegenüber dem insolventen Arbeitgeber Ansprüche auf Urlaubsentgelt zustehen.

 
Praxis-Beispiel

Variante 1

Das Insolvenzverfahren wird am 1.10.2020 durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts eröffnet. Das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner (= Arbeitgeber) und Arbeitnehmer besteht unbeendet fort. Der Arbeitnehmer hatte in der Zeit vom 15.8.2020 bis 2.9.2020 Urlaub. Der Schuldner hat jedoch den Urlaubsentgeltanspruch bislang nicht erfüllt.

Variante 2

Das Insolvenzverfahren wird am 1.10.2020 durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts eröffnet. Das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner (= Arbeitgeber) und Arbeitnehmer endete bereits zum 31.8.2020. Der Arbeitnehmer hatte in der Zeit vom 15.6.2020 bis 30.6.2020 Urlaub. Der Schuldner hat den Urlaubsentgeltanspruch bislang nicht erfüllt.

Lösung

In beiden Fällen entstand der Anspruch auf Urlaubsentgelt – sowie auf ein gegebenenfalls zusätzlich zu zahlendes Urlaubsgeld[1], noch zur Vorgängerregelung des § 141b AFG) – im Insolvenzgeldzeitraum des § 165 Abs. 1 SGB III: Der Urlaub wurde jeweils in den letzten 3 Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Insolvenzeröffnung genommen, § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Wird das Arbeitsverhältnis wie in Variante 2 vor der Insolvenzeröffnung beendet, sind die letzten 3 Monate des bestandenen Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Der Arbeitnehmer hat deshalb in beiden Varianten Anspruch auf Insolvenzgeld.

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