Verfahrensgang

SG Ulm (Urteil vom 27.10.1975)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. Oktober 1975 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger trat am 5. August 1974 im Rahmen der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für die Zeit vom 5. August 1974 bis zum 16. August 1974 festgelegten Betriebsferien seinen Urlaub an. Für sein Arbeitsverhältnis galt das zwischen dem Verband der Metallindustrie eV, Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Stuttgart, vereinbarte Urlaubsabkommen vom 14. März 1974, nach welchem das Urlaubsentgelt (während des Erholungs- und Zusatzurlaubs zu zahlender Lohn/Gehalt und zusätzliche Urlaubsvergütung) grundsätzlich vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ist. Am 6. August 1974 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers das Konkursverfahren eröffnet. Das Arbeitsamt zahlte dem Kläger Konkursausfallgeld (Kaug) für ausgefallenen Lohn für die Zeit vom 1. Juli bis zum 4. August 1974 sowie für Urlaubsentgelt für den 5. August 1974, lehnte jedoch die Gewährung von Kaug wegen des ausgefallenen Urlaubsentgelts für die Zeit vom 6. bis zum 16. August 1974 ab (Bescheid vom 20. September 1974, Widerspruchsbescheid vom 12. November 1974). Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 27. Oktober 1975 antragsgemäß die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Kaug in Höhe von 711,64 DM zu zahlen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Anspruch des Klägers sei nach § 141 b des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) begründet. Die geltend gemachte Forderung auf das Urlaubsentgelt falle in den Dreimonatszeitraum vor der Konkurseröffnung, denn sie sei vor dem Tag der Konkurseröffnung fällig geworden. Eine stärkere Form des Anspruchs als den fälligen Anspruch gebe es nicht. Das Kaug diene der Sicherung von Geldforderungen, die der Arbeitnehmer vor der Konkurseröffnung hätte geltend machen können.

Die Beklagte hat die zugelassene Sprungrevision eingelegt und macht geltend, das SG habe verkannt, daß Kaug nach § 141 b AFG wegen des Arbeitsentgelts „für” die letzten drei Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens gewährt werde. Es komme deshalb auf den Zeitraum des Erarbeitens des Anspruchs an. Auf die Fälligkeit könne nicht abgestellt werden, sonst würde der Zeitraum von drei Monaten unter Umständen verlängert. Ein Abstellen auf die Fälligkeit würde auch einer Manipulation Vorschub leisten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Ulm vom 27. Oktober 1975 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er macht geltend, der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub beruhe auf der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er sei durch die Arbeit im vergangenen, vor Antritt des Urlaubs liegenden Jahr verdient worden. Der Kläger habe deshalb seinen Anspruch auf Bezahlung der Urlaubsfreistellung schon bei Beginn des Urlaubs „erarbeitet”.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt; sie ist zulässig und auch begründet.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Kaug nicht zu.

Nach § 141 b Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Kaug ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Konkursordnung (KO) sein können. Masseschulden nach dieser Vorschrift sind „wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners die Ansprüche der Arbeitnehmer auf die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Gemeinschuldner …”. Bei dem Anspruch des Klägers auf Urlaubsentgelt für die Zeit vom 6. bis zum 16. August 1974 handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, aber nicht um Rückstände für die letzten drei Monate vor Konkurseröffnung.

Nach dem Regierungsentwurf zum Gesetz über Kaug (Bundestagsdrucksache 7/1750) soll diese Leistung die Ansprüche auf Arbeitsentgelt sichern, die in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, d. h. erarbeitet worden sind. Der Gesetzgeber hielt sich dabei im Rahmen der Auslegung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KO, wonach der Lohn „für” eine Frist rückständig ist, wenn innerhalb der Frist die zu entlohnenden Dienste geleistet worden sind (Jaeger-Lent, Konkurs Ordnung, 8. Aufl., 1958, § 61, Bem. 17). Für rückständigen Lohn kommt es also auf den Zeitraum an, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist. Der Urlaub, d. h. der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, von dem die Zahlung des Urlaubsentgelts nicht getrennt werden kann, ist aber kein Teil des Entgelts für in der Vergangenheit geleistete Dienste (Boldt-Röhsler, Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) 2. Aufl. 1968 § 1 Bem. 5; Siara, Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz), 1975 § 1 Bem. 7). Dem Urlaubsentgeltanspruch steht keine Gegenleistung in einem bestimmten Zeitraum gegenüber. Deshalb kann das Wort „für” in § 141 b Abs. 1 AFG in bezug auf das Urlaubsentgelt nicht den Zeitraum einer Gegenleistung bezeichnen, sondern vielmehr nur den Zeitraum, in dem es zum Lebensunterhalt bestimmt ist. Urlaubsentgelt wird stets für den Zeitraum des Urlaubs gewährt (Dersch-Neumann, Bundesurlaubsgesetz 4. Aufl. 1971 § 1 Bem. 87).

Der Senat hat dementsprechend im Falle einer Bildungsmaßnahme während des Urlaubs das Urlaubsentgelt auf das Unterhaltsgeld gemäß § 44 Abs. 4 AFG angerechnet und dazu ausgeführt, das Urlaubsentgelt zähle nicht zu den Einkünften, die wegen einer vor Antritt des Urlaubs erbrachten Arbeitsleistung nachträglich gewährt wird. Es sei nicht für den Lebensunterhalt in den Zeiten aktiver Arbeit bestimmt, sondern für die Zeit des Urlaubs (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1975 – 7 RAr 88/73 –). Im Rahmen des § 141 b Abs. 1 AFG ist für den Anspruch auf Kaug nur dasjenige Urlaubsentgelt zu berücksichtigen, welches für die Zeit der Urlaubstage vor Konkurseröffnung vom Arbeitgeber zu zahlen gewesen wäre. Das hat zur Folge, daß, wenn das Konkursverfahren während des Urlaubs eröffnet wird, dem Arbeitnehmer Kaug anteilig für die Urlaubstag vor der Eröffnung des Konkurses zusteht. Entgegen der Auffassung des SG ist die Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsentgelt rechtlich unerheblich (vgl. Regierungsentwurf aaO). Würde man die Fälligkeit des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt als maßgebenden, den Anspruch auf Kaug nach § 141 b Abs. 1 AFG auslösenden Faktor ansehen, so würde dies je nach der Vereinbarung über die Fälligkeit – bei sonst gleichem Sachverhalt – zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ist die Fälligkeit des Urlaubsentgeltes – wie im vorliegenden Fall – auf den Beginn des Urlaubs vereinbart, so müßte anstelle des nicht gezahlten Urlaubsentgeltes in vollem Umfang Kaug gezahlt werden mit der Folge, daß der in § 141 b Abs. 1 AFG genannte Zeitraum von drei Monaten „vor” Konkurseröffnung sich um die nach Konkurseröffnung fallende Urlaubszeit verlängern würde. Bei einer tarifvertraglichen Regelung, durch die die Fälligkeit des Urlaubsentgeltes in die Zeit nach Konkurseröffnung fiele, bestünde bei konsequenter Auffassung des SG ein Anspruch auf Kaug überhaupt nicht, obwohl ein Teil des Urlaubs und des mit ihm verbundenen Anspruchs auf Urlaubsentgelt vor die Konkurseröffnung fielen. Ein solches Zufallsergebnis entspricht aber weder dem Sinn und Zweck der Regelung des Kaug, noch ist dies sozialpolitisch wünschenswert.

Diese Auslegung des § 141 b AFG entspricht auch dem Zusammenhang der einschlägigen konkursrechtlichen Vorschriften. Bei der Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen über den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens hinaus ist der Konkursverwalter verpflichtet, offene Urlaubsansprüche zu erfüllen. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist dann Masse schuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO, jedenfalls wenn die Konkurseröffnung noch in den Zeitraum fällt, in dem der Urlaub äußerstenfalls zu gewähren und zu nehmen ist (Siara aaO § 1 Bem. 32). Deshalb besteht kein Anlaß, Urlaubsentgeltansprüche für Urlaubstage nach Konkurseröffnung zusätzlich als Masse schulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO zu behandeln.

Allerdings ist der Urlaubsanspruch grundsätzlich unteilbar. Die Konkurseröffnung bleibt aber nicht ohne Einfluß auf diesen Anspruch. Dadurch, daß der Konkursverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, wird kein neues Rechtsverhältnis (Arbeitsverhältnis) begründet, sondern es wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Das hindert nicht, daß ein Teil des Urlaubsentgeltanspruchs vom Gemeinschuldner (für die Zeit vor Konkurseröffnung) und ein Teil vom Konkursverwalter (nach Konkurseröffnung) zu erfüllen ist.

Demnach steht dem Kläger ein Anspruch auf Kaug nur für den Ausfall desjenigen Urlaubsentgelts zu, das sein Arbeitgeber für die vor Konkurseröffnung fallende Urlaubszeit hätte zahlen müssen, nicht aber für das Urlaubsentgelt für die Zeit vom 6. bis 16. August 1974. Gleiches gilt für die zusätzliche Urlaubsvergütung. Diese teilt das rechtliche Schicksal des Urlaubsentgeltes und hat nicht etwa Gratifikationscharakter. Nach § 4.1. des hier anzuwendenden Urlaubsabkommens sind der während des Urlaubs zu zahlende Lohn und die zusätzliche tarifliche Urlaubsvergütung als einheitliches Urlaubsentgelt anzusehen. Die tarifliche Urlaubsvergütung stellt lediglich einen prozentualen Aufschlag zum Lohn/Gehalt dar.

Nach allem sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE, 49

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