Rz. 105
Gewährt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Arbeitnehmer Urlaub, so handelt es sich beim Anspruch auf Urlaubsentgelt um eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO.[1] Unbeachtlich ist, wenn der Urlaub bereits vor Insolvenzeröffnung vom insolventen Arbeitgeber bewilligt wurde. Im Gegensatz zur Masseunzulänglichkeit[2] kommt es auch nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer nach der Insolvenzeröffnung freistellt oder dessen Arbeitsleistung in Anspruch nimmt. Die Masseforderung ist vorweg zu befriedigen und gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Urlaub nicht aus dem Jahr der Insolvenzeröffnung stammt, sondern wegen Übertragung nach § 7 Abs. 3 BUrlG oder als Schadensersatzanspruch aus dem/den Vorjahr/en stammt.[3] Enthalten die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien oder tarifliche Regelungen keine vom BUrlG abweichende Systematik, gilt dies auch für den vertraglich oder tariflich vereinbarten übergesetzlichen Urlaub.[4]
Auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Anspruch auf Urlaubsentgelt eine Masseverbindlichkeit sein. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO gelten Verbindlichkeiten, die von einem sogenannten "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter[5] begründet worden sind, nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten.[6]
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