Rz. 22

Das Bedürfnis nach einer vorläufigen Regelung durch einstweiligen Rechtsschutz ergibt sich, wie in § 8 TzBfG, auch in § 9a insbesondere aus § 894 Satz 1 ZPO.[1] Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf vorübergehende Teilzeitbeschäftigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache[2] kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen zu § 8 TzBfG[3] verwiesen werden.[4]

[1] Vgl. Vossen, § 8, Rz. 210.
[3] Hierzu Vossen, § 8, Rz. 210 ff.
[4] Vgl. auch Jost, BB 2019, 2036, 2041; Merkel/Steinat, DB 2018, 3118, 3124; St. Müller, FA 2019, 2, 8.

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