Rz. 21

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für eine Klage des Arbeitnehmers auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit kann auf die Ausführungen zum Streitwert für eine Klage des Arbeitnehmers auf Zustimmung des Arbeitgebers auf eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit[1] verwiesen werden.[2]

[1] Hierzu Vossen, § 8, Rz. 209.
[2] Vgl. auch ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 81.

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