Rz. 18

Hat der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer beantragte Verringerung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum (§ 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG) und – soweit verlangt – auch die gewünschte Verteilung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG i. V. m. § 9a Abs. 3 Satz 1 TzBfG) insgesamt oder teilweise abgelehnt, muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Wie beim Anspruch auf unbefristete Verkürzung der Arbeitszeit und ihre gewünschte Verteilung,[1] richtet sich der Anspruch auf die Abgabe einer Willenserklärung des Arbeitgebers. Diese betrifft die Annahme des Angebots des Arbeitnehmers, die Arbeitszeit im genannten Umfang und in der gewünschten Verteilung – soweit geäußert[2] – für einen bestimmten Zeitraum zu verringern. Nur wenn der Klage in allen Teilen des Angebots stattgegeben wird, gilt nach Eintritt der Rechtskraft die Annahmeerklärung des Arbeitgebers nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben.[3]

 
Praxis-Beispiel

Der Klageantrag könnte wie folgt lauten: "Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers zur Verringerung seiner Arbeitszeit von 20 auf 10 Doppelstunden mit einer Verteilung der Arbeitszeit auf Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr im Zeitraum vom 1.12.2020 bis zum 1.12.2021 anzunehmen."

Allerdings kann der Arbeitnehmer, falls der Arbeitgeber seinem Verringerungsverlangen dem Grunde nach zustimmt, jedoch die gewünschte Verteilung ablehnt, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zu § 8 TzBfG betreffend diese Fallgestaltung[4] eine isolierte Klage auf Neuverteilung der Arbeitszeit erheben, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang der Klage mit einem vorangegangenen Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit besteht.[5]

 

Rz. 19

Wegen der materiell-rechtlichen Parallelen zwischen dem Anspruch auf eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit und demjenigen auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit (vgl. nur die Verweisungen in § 9a TzBfG auf die jeweiligen Regelungen in § 8 TzBfG), kann auf die entsprechenden prozessualen Ausführungen zu § 8 TzBfG[6] verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit während ihrer befristeten Verringerung.[7]

[1] Vgl. Vossen, § 8, Rz. 188 ff.
[2] Vgl. Rz. 12.
[3] Vgl. Jost, BB 2019, 2036, 2041.
[4] BAG, Urteil v. 16.12.2008, 9 AZR 893/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 23.
[5] So Jost, DB 2019, 2036, 2041.
[6] Vgl. Vossen, § 8, Rz. 188 ff.
[7] Vgl. Vossen, § 8, Rz. 188 ff.

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