Rz. 11

Für den Umfang der Verringerung und für die gewünschte Verteilung der zeitlich begrenzten Teilzeit sieht § 9a Abs. 3 Satz 1 TzBfG die unmittelbare Anwendung von § 8 Abs. 25 TzBfG vor, der für beides unterschiedliche Regelungen enthält. Für den vom Arbeitnehmer begehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit gelten nach § 9a Abs. 3 Satz 2 TzBfG die maßgeblichen Vorschriften für den Umfang der Verringerung entsprechend, also § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 TzBfG.[1]

Lehnt der Arbeitgeber nur die vom Arbeitnehmer beantragte Befristung der Arbeitszeit ab, ohne sich zum Teilzeitwunsch selbst zu äußern, ist dies die Ablehnung des Antrags verbunden mit dem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrags (§ 150 Abs. 2 BGB).[2]

 

Rz. 12

Die Verweisungen in § 9a Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG haben – von § 8 Abs. 4 TzBfG abgesehen[3] – zur Folge:[4]

  • Ein Arbeitnehmer muss den Umfang der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit und ihre gewünschte Verteilung sowie den begehrten Zeitraum spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform (Vgl. § 126b BGB) geltend machen.[5] Dabei ist der Arbeitnehmer nicht an das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitverteilung gebunden.[6] Wie bei dem Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG[7] handelt es sich bei demjenigen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG um ein auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtetes Angebot an den Arbeitgeber.[8] Hält der Arbeitnehmer die 3-Monats-Frist nicht ein, kann sein Antrag nicht ohne weiteres, wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 TzBfG[9], dahingehend ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB), dass die gewünschte zeitlich begrenzte Teilzeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen soll. Denn im Unterschied zum Antrag auf unbegrenzte Dauer der Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 2 TzBfG)[10] wird bei Stattgabe des Antrags auf begrenzte Teilzeit (§ 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG) gleichzeitig auch das Ende der verringerten Arbeitszeit festgelegt, sodass sich einem solchen Antrag durch Auslegung nicht deutlich genug entnehmen lässt, ob der Arbeitnehmer (hilfsweise) die Verkürzung oder die Verschiebung des von ihm angegebenen Zeitraums begehrt.[11] Deshalb kann ein unter Verletzung der 3-monatigen Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG i. V. m. § 9a Abs. 3 Satz 1 TzBfG gestellter Antrag nur dann als Angebot auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgelegt werden, wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die Brückenteilzeit verkürzen oder verschieben will.[12] Da § 22 Abs. 1 TzBfG nur Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers verbietet[13], kann der Arbeitgeber auf die Einhaltung der Mindestankündigungsfrist verzichten, was nicht ausdrücklich geschehen muss[14]. Die Reaktion des Arbeitgebers auf das Verringerungsverlangen kann dann als Verzicht auf die Einhaltung der Mindestankündigungsfrist ausgelegt werden, wenn ihr nach §§ 133, 157 BGB hinreichend deutlich zu entnehmen ist, der Arbeitgeber lege auf die Einhaltung der Frist keinen Wert und werde auch bei der weiteren Behandlung seines Antrags auf die Fristverletzung nicht zurückgreifen.[15] Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen mit dem Arbeitnehmer ohne Vorbehalt erörtert.[16]
  • Macht der Arbeitnehmer keine Angaben zur Verteilung der gewünschten Arbeitszeitverringerung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 9a Abs. 3 Satz 1 TzBfG) überlässt er diese dem Arbeitgeber, der sie in Ausübung seines Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen festlegen soll.[17]
  • Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach zeitlich begrenzter Verringerung der Arbeitszeit und ihren Umfang mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung über diese Verringerung und ihren Umfang zu gelangen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG i. V. m. § 9a Abs. 3 Satz 1 TzBfG). Lehnt der Arbeitgeber das zeitlich begrenzte Teilzeitverlangen ab, ohne hierüber mit dem Arbeitnehmer verhandelt zu haben, darf er ihm zu einem späteren Zeitpunkt keine Einwendungen mehr entgegenhalten, die im Rahmen der Verhandlungen hätten ausgeräumt werden können.[18]
  • Über die Verteilung der verringerten Arbeitszeit ist Einvernehmen zu erzielen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 9a Abs. 3 Satz 1 TzBfG).
  • Außerdem haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer den vom Arbeitnehmer begehrten Zeitraum für die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit miteinander zu erörtern, um zu einer Vereinbarung hierüber zu gelangen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG i. V. m. § 9a Abs. 3 Satz 2 TzBfG).
  • Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung über den vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung sowie über den vom Arbeitnehmer begehrten Zeitraum seit dem 1.1.2020 in Textform nach § 126b BGB – nicht mehr schriftlich gemäß § 126 Abs. 1 BGB – bis spätestens 1 Monat vor B...

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