Prof. Dr. Reinhard Vossen
Rz. 35
Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, der eine Verlängerung der Arbeitszeit begehrt, ist nur dann bevorzugt zu berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dem Wunsch entgegenstehen (seit 1.1.2019: § 9 Satz 1 Nr. 4 i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 11.12.2018). Im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 TzBfG genügt nicht das Vorliegen allein betrieblicher Gründe, vielmehr müssen diese dringend, gleichsam zwingend sein. An die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers, die mit dem zeitlichen Zuschnitt des Arbeitsplatzes nichts zu tun haben dürfen, sind damit strengere Anforderungen zu stellen. Während sich der Verlängerungsanspruch auf das gesamte Unternehmen erstreckt, ist der entgegenstehende Grund auf den Betrieb beschränkt.
Rz. 36
Eine Konkretisierung der betrieblichen Gründe erfolgt in § 9 TzBfG nicht. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG kann aufgrund des systematischen Zusammenhangs zur Auslegung herangezogen werden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die dort aufgezählten Umstände nur betriebliche und keine dringenden betrieblichen Gründe darstellen. Zudem können sich die betrieblichen Ablehnungsgründe, da es im Anwendungsbereich des § 9 TzBfG um die Besetzung eines bereits vorhandenen Arbeitsplatzes geht, nur auf die personelle Auswahl für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes beziehen. Sie liegen z. B. vor, wenn der Teilzeitbeschäftigte persönlich nicht in der Lage ist, die längere Arbeitszeit zu verrichten oder wenn er zum dringend betrieblich notwendigen Zeitpunkt der Besetzung des Vollzeitarbeitsplatzes nicht zur Verfügung steht oder wenn der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet ist, den freien Arbeitsplatz mit einem anderen Bewerber zu besetzen. Die bloße Behauptung der Nachwuchsförderung als solche reicht nicht aus. Diese müsste...