Rz. 127

Die einander bedingende Verknüpfung von Verringerungs– und konkretem Verteilungswunsch durch den Arbeitnehmer ist möglich.[1] Eine andere Auffassung widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, Teilzeit zu fördern. Gerade für Mütter ist eine Teilzeit häufig nur interessant, sofern auch die gewünschte Verteilung berücksichtigt wird. Legte der Arbeitgeber eine andere Arbeitszeitverteilung fest, welche beispielsweise nicht mit den von einer Mutter geplanten Zeiten der Kinderbetreuung in Einklang zu bringen wäre, verfehlte die Regelung ihren Zweck, würde Teilzeit verhindert. Dogmatisch wird man insoweit von einem Antrag unter einer sog. Potestativbedingung[2] ausgehen müssen.[3] Der Arbeitgeber kann den Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung und bestimmte Verteilung der Arbeitszeit nach § 150 Abs. 2 BGB nur einheitlich annehmen oder ablehnen, sofern für ihn – ggf. im Weg der Auslegung seines Antrags nach §§ 133, 157 BGB[4] – erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung abhängig machen wollte.[5] Hiervon ist bei gleichzeitig gestelltem Verringerungs– und Verteilungswunsch erfahrungsgemäß auszugehen.[6] Für eine gegenteilige Auslegung bedarf es besonderer Anhaltspunkte.[7]

 

Rz. 128

Der Arbeitgeber hat allerdings dann den üblichen Entscheidungsumfang, d. h. Zustimmung zur Reduzierung, aber Ablehnung der Verteilung, sofern der Arbeitnehmer die konditionale Verknüpfung nicht deutlich gemacht hat.[8] Insoweit ist dem Arbeitnehmer dringend anzuraten, es ausdrücklich klarzustellen, wenn sich die Anträge gegenseitig bedingen sollen.[9]

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