Rz. 39
Erfasst werden sämtliche Unternehmen, bei denen eine Arbeitnehmervertretung gebildet ist, unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Als Arbeitnehmervertretungen i. S. d. § 7 Abs. 4 TzBfG sind Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretung im kirchlichen Bereich anzusehen.[1] Besteht im Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat, so kann auch dieser unter den Voraussetzungen des § 50 BetrVG erfasst sein.[2]
Andere Arbeitnehmervertretungen, wie etwa die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung fallen nicht unter die Regelung des § 7 Abs. 4 TzBfG.[3] Ebenso wenig der Konzernbetriebsrat oder der Europäische Betriebsrat.[4]
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