Rz. 39

Erfasst werden sämtliche Unternehmen, bei denen eine Arbeitnehmervertretung gebildet ist, unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Als Arbeitnehmervertretungen i. S. d. § 7 Abs. 4 TzBfG sind Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretung im kirchlichen Bereich anzusehen.[1] Besteht im Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat, so kann auch dieser unter den Voraussetzungen des § 50 BetrVG erfasst sein.[2]

Andere Arbeitnehmervertretungen, wie etwa die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung fallen nicht unter die Regelung des § 7 Abs. 4 TzBfG.[3] Ebenso wenig der Konzernbetriebsrat oder der Europäische Betriebsrat.[4]

[1] So schon Däubler, ZIP 2000, 1961; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 9; Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 7 TzBfG, Rz. 73.
[2] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 29; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 7 TzBfG, Rz. 35.
[3] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 29.
[4] Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 7 TzBfG, Rz. 35.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge