Rz. 1

Der TVöD besteht aus einem Allgemeinen Teil mit 39 Paragrafen sowie 6 Besonderen Teilen für die Sparten Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen/BT-B), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E). Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils sind quasi "vor die Klammer" gezogen und gelten für jeden der 6 Besonderen Teile gleichermaßen.

In Umsetzung einer von den Tarifvertragsparteien am 9.1.2003 geschlossenen Prozessvereinbarung gibt es im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) für jede Sparte eine durchgeschriebene Fassung des TVöD. Die durchgeschriebenen Fassungen sind allerdings nicht die Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen, denn der Allgemeine Teil und die Besonderen Teile bleiben rechtlich selbstständige Tarifverträge. Die durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließlich Rechtsnormen für die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte etc.). Jeder durchgeschriebenen Fassung wird eine Legende angefügt, aus der sich die Entsprechungen der Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils zu den Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil – ergeben. Tarifverhandlungen zur Änderung oder Ergänzung des Tarifrechts werden auf der Grundlage des Allgemeinen Teils und der 6 Besonderen Teile geführt. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen Fassungen. Die Regelungen über befristete Arbeitsverträge befinden sich im Allgemeinen Teil und gelten damit für alle Sparten.[1]

Für die Arbeitsverhältnisse mit den Bundesländern gilt der Tarifvertrag der Länder (TV-L), der in § 30 TV-L eine zu § 30 TVöD fast wortgleiche Regelung enthält.[2] Für das Land Hessen gilt der TV-H; dieser enthält mit § 30 TV-H eine § 30 TVöD/TV-L in weiten Teilen entsprechende Regelung.

[1] Zum persönlichen Geltungsbereich s. Rambach, § 11 TVöD, Rz. 2 ff.
[2] Zum persönlichen Geltungsbereich des TVöD s. außerdem Rambach, § 11 TVöD, Rz. 2 ff.

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