Rz. 46
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist vergleichbar ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Die Vorschrift bestimmt einen tätigkeitsbezogenen Maßstab. Auf personenbezogene Merkmale, z. B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder das Lebensalter des Arbeitnehmers, kommt es daher nicht an.[1] Die Qualifikation und Ausbildung des Arbeitnehmers sind zwar in § 3 Abs. 2 TzBfG nicht genannt. Diese Gesichtspunkte sind für die Frage der Vergleichbarkeit aber jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Tätigkeit erforderlich sind.[2] Das ergibt sich auch aus § 3 Nr. 2 der bei der Auslegung von § 3 Abs. 2 TzBfG heranzuziehenden Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.3.1999, wonach Qualifikationen und Fertigkeiten angemessen zu berücksichtigen sind.[3]
7.1.1 Gleiche Tätigkeit
Rz. 47
Um gleiche Tätigkeiten handelt es sich bei identischen Tätigkeiten oder bei Tätigkeiten, die sich nach Arbeitsbedingungen, erforderlichen Qualifikationen, Verantwortung und Belastung nur so geringfügig voneinander unterscheiden, dass die Arbeitnehmer jederzeit und ohne Einarbeitungszeit austauschbar sind.[1] Sind die Arbeitsplatz- oder Stellenbeschreibungen gleich, ist das ein Indiz für die Gleichheit der Tätigkeit, reicht aber für sich genommen nicht aus.
7.1.2 Ähnliche Tätigkeit
Rz. 48
Ähnliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten im selben Tätigkeitsbereich, bei denen es aufgrund der Arbeitsinhalte und Arbeitsbedingungen sowie der erforderlichen Qualifikationen möglich ist, die mit ihnen befassten Arbeitnehmer nach kurzer Einarbeitungszeit (einige Tage, regelmäßig nicht mehr als 2 Wochen) gegeneinander auszutauschen.[1] Auf die tarifliche Eingruppierung kommt es nicht entscheidend an[2], denn für die Vergleichbarkeit ist auf die Tätigkeit, nicht auf die Vergütung abzustellen. Die Eingruppierung in dieselbe Vergütungsgruppe ist nur ein Indiz für die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten.[3]
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