Rz. 30

Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Arbeitnehmern. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht auch bei der befristeten Einstellung. Eine Einstellung liegt auch vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird (BAG, Beschluss v. 7.8.1990, 1 ABR 68/89[1]). Der Betriebsrat ist daher bei wiederholten Befristungen grundsätzlich stets erneut nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen.

 

Rz. 31

Ausnahmsweise ist eine erneute Beteiligung nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an ein befristetes Probearbeitsverhältnis unbefristet weiterbeschäftigt werden soll und der Arbeitgeber dem Betriebsrat bereits vor Abschluss des befristeten Probearbeitsvertrags mitgeteilt hatte, er beabsichtige, den Arbeitnehmer bei Bewährung im Anschluss an die Probezeit auf unbestimmte Zeit weiterzubeschäftigen (BAG, Beschluss v. 7.8.1990, 1 ABR 68/89[2]).

 

Rz. 32

Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, für die Befristung bestehe kein sachlicher Grund.

 

Rz. 33

Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG betrifft nur die Einstellung, nicht den mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Vertragsinhalt, also etwa die Befristung an sich. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG besteht daher nur, wenn die Einstellung selbst gegen ein Gesetz verstößt. Es genügt nicht, dass einzelne Vertragsbedingungen nicht rechtmäßig sind (BAG, Beschluss v. 28.6.1994, 1 ABR 59/93[3]; BAG, Beschluss v. 12.11.2002, 1 ABR 1/02[4]).

 

Rz. 34

Auch wenn eine dem Schutz des einzustellenden Arbeitnehmers dienende Tarifnorm bestimmt, dass der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nur zulässig ist, wenn für die Befristung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein sachlicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund vorliegt, besteht für den Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Einstellung, wenn ein derartiger Grund für die Befristung nicht gegeben ist (BAG, Beschluss v. 28.6.1994, 1 ABR 59/93[5]).

 

Rz. 35

Da sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur auf die Einstellung, nicht jedoch auf die Befristung bezieht, führt die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts nicht zur Unwirksamkeit des mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrags (BAG, Urteil v. 5.4.2001, 2 AZR 580/99[6]) und auch nicht zur Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Befristung (BAG, Urteil v. 5.5.2004, 7 AZR 629/03[7]).

[1] AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 82.
[2] AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 82.
[3] AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 4.
[4] AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 41.
[5] AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 4.
[6] AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 32.
[7] NZA 2004, 1346.

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