Rz. 72

Zweifelhaft ist, ob ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hergeleitet werden kann. Übernimmt ein Arbeitgeber befristet beschäftigte Arbeitnehmer regelmäßig in ein Dauerarbeitsverhältnis bzw. in ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis, so trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, einzelne Arbeitnehmer von dieser Praxis nicht ohne sachliche Gründe auszuschließen.[1] Insoweit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren.

Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers auf Verlängerung eines wirksam (sachgrundlos) befristeten Arbeitsvertrags.[2]

[1] Vgl. KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 17 TzBfG, Rz. 77.
[2] BAG, Urteil v. 13.8.2008, 7 AZR 513/07, NZA 2009, 27 = EzA TzBfG § 14 Nr. 52.

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