Rz. 77

Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer seinen Fortsetzungs- bzw. Wiedereinstellungsanspruch im Wege der Leistungsklage gegen den Arbeitgeber verfolgen. Der Arbeitnehmer muss beantragen, den Arbeitgeber zu verurteilen, das Angebot des Arbeitnehmers auf Abschluss eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses anzunehmen.[1] Der Klageantrag ist auf Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO zu richten.[2]

Da dieser Anspruch sinnvollerweise lediglich zukunftsorientiert gestellt werden konnte, war der Arbeitnehmer hinsichtlich der bis zur Rechtskraft des entsprechenden Urteils zurückliegenden Zeitabschnitte auf Schadensersatzansprüche zu verweisen.[3] Seit Einführung des § 311a BGB i. d. Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes kann nunmehr ein Vertrag auch rückwirkend zustande kommen, so dass der entsprechende Antrag auch vergangenheitsbezogen zum Erfolg führen kann.[4]

 

Rz. 78

Der auf Wiedereinstellung klagende Arbeitnehmer kann diesen Antrag im Wege der Klagehäufung bereits im Rahmen einer Klage nach § 17 TzBfG geltend machen. Er sollte ihn jedoch lediglich hilfsweise für den Fall der Abweisung des Feststellungsantrags nach § 17 TzBfG stellen, denn nur, wenn die Befristung wirksam ist und damit kein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und folglich der Antrag nach § 17 TzBfG abgewiesen wird, gibt ein Antrag auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses Sinn.

 

Rz. 79

Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Fortsetzungs- bzw. Wiedereinstellungsanspruchs liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Dieser hat die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die seinen Anspruch begründen.[5] Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die einem solchen Anspruch entgegenstehen, obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber.[6]

[1] BAG, Urteil v. 28.6.2000, 7 AZR 904/98, AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5 = NZA 2000, 1097.
[2] BAG, Urteil v. 20.2.2002, 7 AZR 600/00, AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 11 = EzA § 620 BGB Nr. 189 = NZA 2002, 896.
[3] BAG, Urteil v. 28.6.2000, 7 AZR 904/98, AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5 = NZA 2000, 1097.
[5] So auch KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 17 TzBfG, Rz. 91.
[6] KR/Bader/Kruetzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 17 TzBfG, Rz. 91 am Ende; zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Falle des Fortsetzungsanspruchs einer Schwangeren s. Rz. 71 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge