Rz. 68

Für die Frage der Rechtfertigung einer Befristung sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich.[1] Entfällt nach Abschluss des Vertrags, aber vor Ablauf der Befristung der Befristungsgrund, so wandelt sich der zunächst wirksam befristete Arbeitsvertrag regelmäßig nicht von selbst in einen unbefristeten Arbeitsvertrag um (BAG, Urteil v. 15.8.2001, 7 AZR 144/00[2]). Die zunächst vereinbarte Befristung bleibt auch bei späterer Änderung der Sachlage bestehen. Gleichwohl wird teilweise angenommen, dass eine solche Änderung zur Anpassung des Vertrags führen kann, wenn dadurch etwa die Geschäftsgrundlage des befristeten Vertrags wegfällt.

Bei Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG wie auch § 14 Abs. 2a und Abs. 3 TzBfG scheidet eine Anpassung über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB aus, denn bei diesen Befristungen[3] beruht die Befristung nicht auf einer hinter ihr erkennbaren Geschäftsgrundlage, sondern lediglich auf gesetzlich vorgegebenen Zeitvorgaben. Insoweit scheidet eine Vertragsanpassung über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus.[4]

Denkbar sind Fälle der Vertragsanpassung über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage am ehesten noch bei Befristungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG.[5] Wird im Rahmen eines Bestandschutz- bzw. Befristungsrechtsstreits ein Prozessvergleich zwischen den Parteien abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als befristetes fortgesetzt werden soll, so sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG hierin grundsätzlich eine wirksame Sachgrundbefristung. Haben die Parteien bei Abschluss dieses Vergleichs übereinstimmend Umstände zugrunde gelegt, die sodann nicht eingetreten sind, so erscheint es denkbar, dass der eigentlich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG wirksam befristete Arbeitsvertrag über § 313 BGB anzupassen ist.[6]

[2] EzA § 620 BGB Nr. 182 = RzK I 9f Nr. 79 = NZA 2002, 696 (LS).
[3] S. Gräfl, § 14, Rz. 308 ff., 364 ff., 383 ff.
[4] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 17 TzBfG, Rz. 66.
[6] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 31.1.2018, 7 Sa 389/17; KR/Bader, 12. Aufl. 2019, § 17 TzBfG, Rz. 64.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge