3.2.2.1 Allgemeine Grundsätze

 

Rz. 97

In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ist ein Sachgrund normiert, der in der früheren Rechtsprechung im Wesentlichen Bedeutung hatte im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit, z. B. für 6 Monate, in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Befristung eines derartigen Arbeitsvertrags wurde für wirksam gehalten, weil durch die zumindest befristete Beschäftigung eine mögliche Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung vermieden und die Chancen auf einen Dauerarbeitsplatz erhöht werden.[1]

 

Rz. 98

Daran hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG angeknüpft und unabhängig vom Bestehen einer tariflichen Bestimmung die befristete Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium für zulässig erklärt. Die Regelung soll dazu beitragen, Berufsanfängern den Berufsstart zu erleichtern. Außerdem soll es dem Arbeitgeber nach der Vorstellung des Gesetzgebers ermöglicht werden, einen Hochschulabsolventen, der bei ihm als sog. Werkstudent beschäftigt war und mit dem eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wegen des Verbots der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig ist, nach dem Studium erneut befristet einzustellen.[2] Da im Übrigen die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer bis zur Dauer von 2 Jahren nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund zulässig ist und ein Berufsausbildungsverhältnis nach der Gesetzesbegründung kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist[3], dürfte dieser Sachgrund in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle spielen.

[2] BT-Drucks. 14/4374 S. 19.
[3] BT-Drucks. 14/4374 S. 20; ebenso BAG, Urteil v. 21.9.2011, 7 AZR 375/10, AP TzBfG § 14 Nr. 86.

3.2.2.2 Voraussetzungen

 

Rz. 99

Die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG setzt voraus, dass die Einstellung des Arbeitnehmers im Anschluss an die Ausbildung oder das Studium erfolgt.

3.2.2.2.1 Ausbildung

 

Rz. 100

Unter dem Begriff Ausbildung ist nicht nur die Berufsausbildung i. S. d. § 10 BBiG zu verstehen.[1] Darunter fallen auch andere Bildungsmaßnahmen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse gerichtet sind und nicht nur zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz befähigen sollen.[2]

 

Rz. 101

Betriebliche Fortbildungen und Umschulungen gehören dazu nicht[3], denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz unterscheidet ausweislich § 10 TzBfG zwischen Ausbildung und Weiterbildung, nennt aber in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG nur die Ausbildung.[4]

[1] So aber wohl Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rz. 30.
[2] Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 106; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 255.
[3] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 122; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 237; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 31; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 255; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 14 TzBfG, Rz. 69; a. A. HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 14 TzBfG, Rz. 61; Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 106; HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 80; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 226.
[4] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 31.

3.2.2.2.2 Studium

 

Rz. 102

Ein Studium i. S. d. Vorschrift ist ein geordneter Ausbildungsgang an einer nach dem Hochschulrecht anerkannten Einrichtung, die einen staatlich anerkannten Abschluss vermittelt, z. B. eine Universität oder Fachhochschule.[1] Nicht erforderlich ist für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde.[2]

[1] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 239; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rz. 30; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 31; a. A. APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 123; HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 14 TzBfG, Rz. 61; Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 106; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 228, wonach auch Studien an privaten, staatlich nicht anerkannten Ausbildungsstätten ausreichen sollen.
[2] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 240; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 31; HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 80; a. A. HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 14 TzBfG, Rz. 61.

3.2.2.2.3 Anschluss

 

Rz. 103

Die Beschäftigung erfolgt auch dann "im Anschluss" an die Ausbildung oder das Studium i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums beginnt. Es muss aber ein zeitlicher Z...

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