Rz. 20

§ 11 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H setzt einen Antrag des Beschäftigten voraus. Der Antrag ist – anders als beim allgemeinen Teilzeitanspruch und beim Anspruch auf Brückenteilzeit, bei denen seit 1.1.2019 nach §§ 8 Abs. 2, 9a Abs. 3 TzBfG Textform erforderlich ist – formfrei möglich. Das Verringerungsverlangen ist eine auf die Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung (vgl. BAG, Urteil v. 27.6.2017, 9 AZR 368/16 für § 8 Abs. 1 TzBfG). Für den (Erst-)Antrag gibt es – anders als z. B. für den Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit nach §§ 8 Abs. 2, 9a Abs. 3 TzBfG – keine (Mindest-)Frist. Allerdings gibt es für die begehrte Verlängerung einer befristeten Arbeitszeitreduzierung eine Frist von 6 Monaten vor Ablauf der vereinbarten befristeten Teilzeitbeschäftigung.[1] Es gibt auch keine Wartezeit. Das Änderungsangebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass der Arbeitgeber dieses mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Der Inhalt eines zwischen den Parteien zustande kommenden Änderungsvertrags muss feststehen. Nicht erforderlich ist, dass der Beschäftigte sein Änderungsangebot ausdrücklich als Teilzeitantrag bezeichnet (BAG, Urteil v. 27.6.2017, 9 AZR 368/16). Es ist auch nicht erforderlich, dass im Antrag angegeben wird, auf welche Tage/Stunden die Arbeitszeit verteilt sein soll. Fehlen diese Daten, wird lediglich deutlich, dass die Verteilung der Arbeitszeit im Übrigen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen soll (vgl. BAG, Urteil v. 27.6.2017, 9 AZR 368/16, Rz. 20).

 
Hinweis

§ 11 TVöD/TV-L muss in dem Antrag nicht ausdrücklich erwähnt werden. Die Benennung einer Anspruchsgrundlage ist nicht erforderlich. Aus Arbeitgebersicht ist dringend zu empfehlen, unmittelbar nach Antragseingang zu prüfen, ob neben § 11 TVöD/TV-L noch andere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, und ob für diese eventuell besondere Anforderungen gelten.[2] Selbst wenn § 11 TVöD-TV-L genannt wird, muss vorsorglich immer geprüft werden, ob der Antrag eventuell auch die Voraussetzungen einer anderen Anspruchsgrundlage erfüllt, und welche Anforderungen danach zu beachten sind. Es kann nach dem objektiven Empfängerhorizont nämlich sehr häufig nicht davon ausgegangen werden, dass es das ausschließliche Ziel des Antrags ist, sich auf § 11 TVöD/TV-L zu stützen (vgl. BAG, Urteil v. 27.6.2017, 9 AZR 368/16, Rn. 29).

[1] Vgl. Rz. 31.
[2] Z. B. ob es sich um einen Antrag nach § 8 oder nach § 9a TzBfG handelt, für dessen Ablehnung sowohl eine Frist von 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung als auch (seit 1.1.2020) die Textform vorgesehen ist.

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