Rz. 3
Der TV-L gilt nach § 1 Abs. 1 TV-L für alle Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist. Ausnahme, d. h. vom Geltungsbereich ausgenommene Beschäftigtengruppen, sind im Katalog des § 1 Abs. 2 TV-L aufgeführt. Für die Tarifbeschäftigten des Landes Hessen gilt der am 1.1.2010 in Kraft getretene TV-H.
Rz. 4
§ 11 TVöD und die wortgleichen § 11 TV-L und § 11 TV-H entsprechen im Wesentlichen dem früheren § 15b BAT, der mit Wirkung vom 1.5.1994 in den BAT eingefügt wurde. Hintergrund der Einführung waren sowohl familienpolitische als auch arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen. Die Vorschrift enthält in erster Linie eine Regelung über die Reduzierung der Arbeitszeit aus familiären Gründen. Sie ist insoweit den beamtenrechtlichen Regelungen über Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen nachgebildet.[1] Während mit dem TVöD und TV-L allgemein eine Ablösung von der Orientierung des Öffentlichen Dienstrechts am Beamtenrecht beabsichtigt war und vollzogen wurde, trifft dies für den Bereich der familienbedingten Teilzeitarbeit nicht zu.
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