Rz. 11

§ 10 TzBfG enthält keine Regelung der Rechtsfolgen. Verstößt der Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung gegen § 10 TzBfG und damit gegen die Verpflichtung zur gleichberechtigten Teilhabe an Bildungsmaßnahmen, so ist zunächst an einen Erfüllungsanspruch zu denken.[1] Diesen kann der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage geltend machen. Der Arbeitgeber, der bei der Auswahl § 10 TzBfG rechtswidrig nicht beachtet, verstößt gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht mit der Folge, dass grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB besteht. Dieser ist gemäß §§ 249, 251 BGB auf Naturalrestitution, also eine Ersatzbildungsmaßnahme[2], gerichtet.

 

Rz. 12

Ob ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung besteht, ist fraglich, denn dieser könnte wohl lediglich auf Übernahme der Kosten für eine Ersatz-Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme gerichtet sein. Ob darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch des übergangenen Arbeitnehmers für den Fall denkbar ist, dass er wegen der Nichtteilnahme an der Aus- oder Weiterbildung eine besser qualifizierte Stelle nicht bekommen hat[3], ist zweifelhaft. Die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen dienen vorwiegend dem innerbetrieblichen Aufstieg. Zum einen wird ein Arbeitgeber eine besser qualifizierte Stelle kaum einem Arbeitnehmer anbieten, dem er entsprechende Bildungsmaßnahmen verweigert, zum anderen müsste der betroffene Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen, dass die rechtswidrige Verweigerung einer Aus- und Weiterbildungsmaßnahme kausal dafür war, dass er die Stelle nicht erhalten und er dadurch einen Schaden erlitten hat.[4]

[1] MünchKommBGB/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 10 TzBfG, Rz. 4.
[2] HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 10 TzBfG, Rz. 6.
[3] Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 10 TzBfG, Rz. 36.
[4] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 10 TzBfG, Rz. 5.

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