Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die rechtlichen Voraussetzungen eines Zugangsrechts von Betriebsratsmitgliedern zum Betrieb der Arbeitgeberin.

Die Antragstellerin produziert Zünd- und Glühkerzen sowie sonstige elektromechanische Produkte für die Automobilindustrie und beschäftigt in ihrem Betrieb in Ludwigsburg ca. 940 Arbeitnehmer. Der Antragsgegner ist der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat und besteht derzeit aus 11 Mitgliedern. Der Beteiligte Ziff. 3 ist ein freigestelltes Betriebsratsmitglied.

Am 24.07.2000 begaben sich zwei freigestellte Betriebsratsmitglieder ohne vorherige Anmeldung bei der Antragstellerin nach 18.00 Uhr in das Verwaltungsgebäude und gingen durch den Flur des 7. Stockwerks. Sie begegneten hier der Vorstandssekretärin und erklärten, dass geschaut werde, wer noch arbeite. Das Vorstandssekretariat betraten sie nicht. Mit Schreiben vom 27.07.2000 verlangte die Antragstellerin vom Antragsgegner, dass vor Ausübung des Zugangsrechts zu einzelnen Arbeitsplätzen der Antragstellerin Mitteilung zu machen und ihr grob die Gründe für die Ausübung des Zugangsrechts mitzuteilen seien (Bl. 11 d.A.).

Am 18.12.2000 und 19.12.2000 suchte der Beteiligte Ziff. 3 eine technische Anlage (sog. ECM-Anlage) auf, ohne zuvor die Antragstellerin hierüber unterrichtet zu haben. Mit einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 05.01.2001 (Bl. 12 ff. d.A.) führte die Antragstellerin aus, dass der Beteiligte Ziff. 3 kein Zugangsrecht gehabt habe, da ein konkreter Anlass nicht gegeben gewesen sei, die Inaugenscheinnahme des Arbeitsplatzes nicht der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben gedient habe und der Zugang nicht mit dem Arbeitgeber abgestimmt worden sei. Mit Schreiben vom 27.03.2001 (Bl. 16 d.A.) antwortete der Antragsgegner dahin, dass er der Aufforderung, dass sich Betriebsratsmitglieder, egal ob freigestellt oder nicht, vor einem beabsichtigten Besuch an Arbeitsplätzen bzw. in Abteilungen beim zuständigen Vorgesetzten anzumelden hätten, nicht nachkommen werde.

Im Folgezeitraum bis zur mündlichen Anhörung vor der Kammer suchte der Beteiligte Ziff. 3 (am 19.07.2001 gemeinsam mit dem freigestellten Betriebsratsmiglied …) ohne vorherige Anmeldung bei der Antragstellerin mehrfach verschiedene Arbeitsplätze in der Produktion auf (vgl. im Einzelnen Bl. 64–73 d.A.).

Die Antragstellerin ist der Ansicht,

die Mitglieder des Antragsgegners hätten nur dann ein Zugangsrecht zu einzelnen Arbeitsplätzen im Betrieb, wenn hierfür ein konkreter Anlass bestünde und sich die Betriebsratsmitglieder zuvor bei der Antragstellerin angemeldet hätten; im Rahmen dieser Anmeldung müssten die Gründe für den Zutritt zu einzelnen Arbeitsplätzen grob angegeben werden. Auch müsste der Zeitpunkt des Zugangs mit der Antragstellerin abgestimmt werden. Unangekündigte Stichproben seien nicht zulässig. Der Betriebsrat sei kein dem Arbeitgeber übergeordnetes Kontrollorgan. Er habe umfassende Informationsrechte. Selbst wenn Stichproben dazu dienen sollten, Missstände zu erkennen und zu beseitigen, so sei durch eine vorherige Anmeldung eines beabsichtigten Zutritts zu einzelnen Arbeitsplätzen eine sehr viel größere Wirkung zu erzielen. Denn dann würden Vorgesetzte und Mitarbeiter in Kenntnis der bevorstehenden Inspektion sich bemühen, Missstände an diesem Arbeitsplatz zu beseitigen, bevor der Betriebsrat diesen aufsuche. Ferner setze das Zutrittsrecht des Betriebsrats das Bestehen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses voraus. Da diese Voraussetzungen für ein Zutrittsrecht in den im Einzelnen aufgeführten Fällen einer Betriebsbegehung durch den Beteiligten Ziff. 3 nicht gegeben gewesen seien, habe sich dieser rechtswidrig verhalten.

Die Antragstellerin beantragt:

Den Mitgliedern des Antragsgegners wird untersagt, im Betrieb in Ludwigsburg Arbeitsplätze aufzusuchen, ohne sich vorher bei der Antragstellerin angemeldet zu haben und grob den Grund für das Aufsuchen des Arbeitsplatzes gegenüber der Antragstellerin angegeben zu haben.

Hilfsweise:

Den Mitgliedern des Antragsgegners wird untersagt, im Betrieb in Ludwigsburg die Arbeitsplätze

  1. ECM-Anlage im Fertigungssegment Glührohre
  2. Reibschweißen im Untergeschoss (Linie 4) in der Abteilung Glühkerzenfertigung (FGK)
  3. Reduziermaschine Linie 2 in der Abteilung Glühkerzenfertigung (FGK)
  4. Heizstabmontage Linie 3 in der Abteilung Glühkerzenfertigung (FGK)
  5. Einzelfaltpackmaschine Linie 4 in der Abteilung Glühkerzenfertigung (FGK)
  6. Kartexlager Linie 7 in der Abteilung Glühkerzenfertigung (FGK)
  7. Handarbeitsplatz Neue Schweißmaschine in der Abteilung Glühkerzenfertigung (FGK)
  8. Endmontagelinie 4 (Untergeschoss) in der Abteilung Glühkerzenfertigung (FGK)
  9. Endmontagelinie 5 (Untergeschoss) in der Abteilung Glühkerzenfertigung (FGK)
  10. Endmontagelinie 6 in der Abteilung Glühkerzenfertigung (FGK)
  11. Endmontagelinie 7 in der Abteilung Glühkerzenfertigung (FGK)
  12. Automatensaal in der Abteilung Zündsteckerfertigung (FTE)
  13. Endmontage im Fertigungssegment Glührohr
  14. Sichtkontrolle

aufzusuchen,...

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