Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 11 Abs 1 S 2 BUrlG ist für die Berechnung des Urlaubsentgelts bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts ist der Arbeitnehmer daher zu zustellen, als ob er im gesamten Berechnungszeitraum den erhöhten Verdienst gehabt hätte. Hierbei sind Tariflohnerhöhungen zu berücksichtigen, aber auch Verdiensterhöhungen, die darauf beruhen, daß der Arbeitnehmer (Auszubildender) nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung zum Facharbeiter aufgestiegen ist.
Normenkette
BBiG § 17; BUrlG § 13 Abs. 1; JArbSchG § 19 Abs. 4; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 2
Fundstellen
Haufe-Index 443774 |
ArbuR 1984, 51-51 (L) |
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